Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 54 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 26.06.2014 – B 2 U 17/13 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Regelung gem § 31 SGB 10: nicht als Adressat genannter Dritter - gesetzliche Unfallversicherung - Nebenerwerbslandwirt - Betriebshilfe - Ausschluss der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gem § 11 Abs 5 SGB 5 - Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers - Arbeitsunfall während gewerblicher Tätigkeit - Kostenerstattung für einen Betriebshelfer gem § 39 SGB 7 - kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG)Zitiert von 11
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 AL 4767/03Zitiert von 2
- SG Dortmund, 20.02.2004 – S 34 RJ 53/03
- BSG, 29.11.2011 – B 2 U 21/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen - Ermessen - Betreuung - Berufsbetreuer - Betreuervergütung - besondere Härte - keine Kostenübernahmepflicht seitens der Träger der gesetzlichen UnfallversicherungZitiert von 3
- BSG, 17.07.2008 – B 3 KR 23/07 RGesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzungen des Anspruchs eines privaten Anbieters von Haushaltshilfe auf gleiche Vergütung wie Wohlfahrtsverbände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 – L 13 AL 190/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Sachsen-Anhalt, 13.08.2025 – L 6 KR 7/23
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 – L 6 KR 100/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 473)
BGBl. 2019 I S. 473
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.